AGB

All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen der Foto­gra­fin Kat­rin Penschke

 

I. All­ge­mei­nes

  1. Die nach­fol­gen­den AGB gel­ten für alle vom Foto­gra­fen durch­ge­führ­ten Auf­trä­ge, Ange­bo­te, Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen. Sie gel­ten als ver­ein­bart, wenn ihnen nicht umge­hend wider­spro­chen wird.
  2. Licht­bil­der” im Sin­ne die­ser AGB sind alle vom Foto­gra­fen her­ge­stell­ten Pro­duk­te, gleich in wel­cher tech­ni­schen Form oder in wel­chem Medi­um sie erstellt wur­den oder vor­lie­gen. (Nega­ti­ve, Dia-Posi­ti­ve, Papier­bil­der, Still-Vide­os, elek­tro­ni­sche Steh­bil­der in digi­ta­li­sier­ter Form, Daten­trä­gern, Vide­os usw.)
  3. Gegen­be­stä­ti­gun­gen des Kun­den unter Hin­weis auf sei­ne eige­nen AGB wer­den nur ver­bind­lich, wenn sie vom Foto­gra­fen aus­drück­lich schrift­lich aner­kannt werden.
  4. Die AGB gel­ten im Rah­men einer lau­fen­den Geschäfts­be­zie­hung auch ohne aus­drück­li­che Ein­be­zie­hung für alle zukünf­ti­gen Auf­trä­ge, Ange­bo­te, Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen des Fotografen.


II. Urhe­ber­recht, Nut­zungs­rech­te, Eigenwerbung

  1. Dem Foto­gra­fen steht das Urhe­ber­recht an den Licht­bil­dern nach Maß­ga­be des Urhe­ber­rechts­ge­set­zes zu.
  2. Die vom Foto­gra­fen her­ge­stell­ten Licht­bil­der sind grund­sätz­lich nur für den eige­nen Gebrauch des Auf­trag­ge­bers. Der Foto­graf darf die Bil­der im Rah­men sei­ner Eigen­wer­bung und publi­zis­tisch zur Illus­tra­ti­on ver­wen­den (z.B. für Social Media, Aus­stel­lun­gen, Mes­sen, Home­page, Blog, Fach­ma­ga­zi­ne für Foto­gra­fie oder Hoch­zei­ten etc.), wenn der/die Auf­trag­ge­ber hier­zu ein münd­li­ches oder schrift­li­ches Ein­ver­ständ­nis erklären.
  3. Über­trägt der Foto­graf Nut­zungs­rech­te an sei­nen Wer­ken, ist – sofern nicht aus­drück­lich etwas ande­res ver­ein­bart wur­de – jeweils nur das ein­fa­che Nut­zungs­recht über­tra­gen. Eine Wei­ter­ga­be von Nut­zungs­rech­ten bedarf der beson­de­ren Vereinbarung.
  4. Der Bestel­ler eines Bil­des i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht, das Licht­bild zu ver­viel­fäl­ti­gen und zu ver­brei­ten, wenn nicht die ent­spre­chen­den Nut­zungs­rech­te über­tra­gen wor­den sind.
  5. Bei der Ver­wer­tung der Licht­bil­der kann der Foto­graf, sofern nichts ande­res ver­ein­bart wur­de, ver­lan­gen, als Urhe­ber des Licht­bil­des genannt zu wer­den. Eine Ver­let­zung des Rechts auf Namens­nen­nung berech­tigt den Foto­gra­fen zum Schadensersatz.
  6. Die Ori­gi­nal­da­tei­en/­Da­ten­trä­ger/RAW-Auf­nah­men ver­blei­ben beim Foto­gra­fen. Eine Her­aus­ga­be an den Auf­trag­ge­ber erfolgt nur bei geson­der­ter Vereinbarung.


III. Ver­gü­tung, Eigentumsvorbehalt

  1. Für die Her­stel­lung der Licht­bil­der wird ein Hono­rar als Stun­den­satz, Tages­satz oder ver­ein­bar­te Pau­scha­le berechnet.
  2. Das Hono­rar steht dem Foto­gra­fen auch dann zu, wenn für Lay­out- oder Prä­sen­ta­ti­ons­auf­nah­men sowie für Licht­bil­der sämt­li­cher Art eine Ver­wer­tung unter­bleibt oder von der Ent­schei­dung durch Drit­te abhängt.
  3. Neben­kos­ten (Rei­se­kos­ten, Modell­ho­no­ra­re, Spe­sen, Requi­si­ten, Labor- und Mate­ri­al­kos­ten, Stu­dio­mie­ten etc.) sind vom Auf­trag­ge­ber zu tra­gen, auch wenn deren Beschaf­fung durch den Foto­gra­fen erfolgt.
  4. Fäl­li­ge Rech­nun­gen sind stets nach Erhalt und ohne jeden Abzug fäl­lig und zahl­bar. Bank und Ver­sand­ge­büh­ren sowie sons­ti­ge mit der Zah­lung  ver­bun­de­ne Kos­ten gehen zu Las­ten des Kun­den. Der Auf­trag­ge­ber gerät in Ver­zug, wenn er fäl­li­ge Rech­nun­gen nicht spä­tes­tens 14 (in Wor­ten: vier­zehn) Tage nach Zugang einer Rech­nung oder gleich­wer­ti­gen Zah­lungs­auf­for­de­rung begleicht. Dem Foto­gra­fen bleibt vor­be­hal­ten, den Ver­zug durch Ertei­lung einer nach Fäl­lig­keit zuge­hen­den Mah­nung zu einem frü­he­ren Zeit­punkt herbeizuführen.
  5. Bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung des Kauf­prei­ses blei­ben die Licht­bil­der Eigen­tum des Fotografen.
  6. Rabat­te jeg­li­cher Form sind nicht über­trag­bar, aus­zahl­bar oder kombinierbar.
  7. Hat der Auf­trag­ge­ber dem Foto­gra­fen kei­ne aus­drück­li­chen Wei­sun­gen hin­sicht­lich der Gestal­tung der Licht­bil­der gege­ben, so sind Rekla­ma­tio­nen bezüg­lich der Bild­auf­fas­sung sowie der künst­le­risch-tech­ni­schen Gestal­tung aus­ge­schlos­sen. Wünscht der Auf­trag­ge­ber wäh­rend oder nach der Auf­nah­me­pro­duk­ti­on Ände­run­gen, so hat er die Mehr­kos­ten zu tra­gen. Der Foto­graf behält den Ver­gü­tungs-Anspruch für bereits begon­ne­ne Arbeiten.
  8. Der Foto­graf ist berech­tigt, die Licht­bil­der in jeder ihm geeig­net erschei­nen­den Wei­se (auch auf der Vor­der­sei­te) mit sei­ner Her­stel­ler­be­zeich­nung zu ver­se­hen. Der Auf­trag­ge­ber ist ver­pflich­tet, für die Inte­gri­tät der Her­stel­ler­be­zeich­nung zu sor­gen, und zwar ins­be­son­de­re bei erlaub­ter Wei­ter­ga­be an Drit­te (Druck, Labors etc.). Erfor­der­li­chen­falls ist die Her­stel­ler­be­zeich­nung anzu­brin­gen bzw. zu erneu­ern. Dies gilt ins­be­son­de­re auch für alle bei der Her­stel­lung erstell­ten Ver­viel­fäl­ti­gungs­mit­tel (Lithos, Plat­ten etc.).


IV. Haf­tung, Gefahrübergang

  1. Für Schä­den, gleich wel­cher Art, anläss­lich der Ver­trags­er­fül­lung haf­tet der Foto­graf für sich und sei­ne Erfül­lungs­ge­hil­fen nur bei Vor­satz und gro­ber Fahr­läs­sig­keit. Dies gilt nicht für Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit, sowie aus der Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten, die er oder sei­ne Erfül­lungs­ge­hil­fen durch schuld­haf­te Pflicht­ver­let­zung her­bei­ge­führt haben.
  2. Gegen den Foto­gra­fen gerich­te­te Scha­dens­er­satz­an­sprü­che aus Ver­zug, Unmög­lich­keit der Leis­tung, Ver­let­zung von gesetz­li­chen und/oder ver­trag­li­chen Neben- und Schutz­pflich­ten bei Ver­trags­ab­schluss sind aus­ge­schlos­sen, soweit der Scha­den nicht durch grob fahr­läs­si­ges oder vor­sätz­li­ches Ver­hal­ten sei­tens des Foto­gra­fen ver­ur­sacht wor­den ist. Die Orga­ni­sa­ti­on, Ver­ga­be und Aus­füh­rung von Buchun­gen geschieht mit gro­ßer Sorg­falt. Soll­te jedoch auf Grund von beson­de­ren Umstän­den, wie z.B. plötz­li­che Krank­heit, Coro­na, Ver­kehrs­un­fall, Umwelt­ein­flüs­se, Ver­kehrs­stö­run­gen etc. (auch von Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen des Foto­gra­fen) der Foto­graf zu dem ver­ein­bar­ten Foto­ter­min nicht erschei­nen bzw. zu spät ein­tref­fen, kann kei­ne Haf­tung für jeg­li­che dar­aus resul­tie­ren­den Schä­den, Ver­lus­te oder Fol­gen über­nom­men wer­den. Soll­te es kurz­fris­tig zum Aus­fall des Foto­gra­fen kom­men, bemüht sich die­ser (soweit vom Kun­den erwünscht) um einen Ersatz­fo­to­gra­fen, der auf eige­ne Rech­nung sei­ne Leis­tun­gen erbringt. Ein Anspruch dar­auf besteht jedoch nicht.
  3. Der Foto­graf haf­tet nicht für den Ver­lust von gespei­cher­ten Daten und digi­ta­len Fotos. Für Schä­den, die durch das Über­tra­gen von gelie­fer­tem Daten in einem Com­pu­ter ent­ste­hen, leis­tet der Foto­graf kei­nen Ersatz. Der Foto­graf ist berech­tigt, Fremd­la­bo­re, Foto­buch­her­stel­ler oder Pro­du­zen­ten von Hoch­zeit­sal­ben, Dru­cke­rei­en etc. zu beauf­tra­gen. Er haf­tet nur für eige­nes Ver­schul­den und nur für vor­sätz­li­ches oder grob fahr­läs­si­ges Ver­hal­ten. Über den Mate­ri­al­wert hin­aus­ge­hen­der Scha­dens­er­satz ist ausgeschlossen.
  4. Für Schä­den an Auf­nah­me­ob­jek­ten, Vor­la­gen, Fil­men, Dis­plays, Lay­outs, Nega­ti­ven, Daten oder durch Drit­te (Labors etc.) haf­tet der Foto­graf – wenn nichts ande­res ver­ein­bart wur­de – nur bei Vor­satz und gro­ber Fahrlässigkeit.
  5. Der Foto­graf wird die Auf­nah­me ohne Rechts­pflicht archi­vie­ren. Im Fall des Ver­lusts oder der Beschä­di­gung ste­hen dem Auf­trag­ge­ber kei­ner­lei Ansprü­che zu.
  6. Der Foto­graf ver­wahrt die Ori­gi­nal­da­tei­en/­Da­ten­trä­ger/RAW-Auf­nah­men sorg­fäl­tig. Er ist berech­tigt, aber nicht ver­pflich­tet, die von ihm auf­be­wahr­te Ori­gi­nal­da­tei­en/­Da­ten­trä­ger/RAW-Auf­nah­men nach zwei Jah­ren seit Been­di­gung des Auf­trags zu vernichten.
  7. Der Foto­graf haf­tet für Licht­be­stän­dig­keit und Dau­er­haf­tig­keit der Licht­bil­der nur im Rah­men der Garan­tie­leis­tun­gen der Her­stel­ler des Foto­ma­te­ri­als. Glei­ches gilt auch für jeg­li­che Form von Daten­trä­ger aller Art.
  8. Bei Repro­duk­tio­nen, Nach­be­stel­lun­gen und Ver­grö­ße­run­gen kön­nen sich Farb­dif­fe­ren­zen gegen­über der Vor­la­ge oder den Erst­bil­dern erge­ben. Farb­dif­fe­ren­zen kön­nen auch bei Foto­ab­zü­gen und Dru­cken jeder Art auf­tre­ten die aus einer digi­ta­len Datei erstellt wur­den. Dies ist kein Feh­ler des Wer­kes und eine Rekla­ma­ti­on ist hier­durch nicht berechtigt.
  9. Die Zusen­dung und Rück­sen­dung von Fil­men, Bil­dern und Vor­la­gen erfolgt auf Kos­ten und Gefahr des Auf­trag­ge­bers. Der Auf­trag­ge­ber kann bestim­men, wie und durch wen die Rück­sen­dung erfolgt. Soll­te eine Rück­sen­dung den Auf­trag­ge­ber nicht errei­chen, so kann der Foto­graf hier­für nicht haft­bar gemacht wer­den. Ein Scha­den­er­satz ist hier­mit ausgeschlossen.
  10. Der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet sich gegen­über dem Foto­gra­fen, die Ein­wil­li­gung aller abzu­bil­den­den Per­so­nen ein­zu­ho­len. Der Foto­graf über­nimmt kei­ne Haf­tung für die Ver­let­zung von Rech­ten abge­bil­de­ter Per­so­nen oder Objek­te. Die Haf­tung liegt hier beim Auf­trag­ge­ber. Ver­pflich­tun­gen zur Ent­fer­nung oder Sper­rung der Nut­zung von Infor­ma­tio­nen nach den all­ge­mei­nen Geset­zen blei­ben hier­von unbe­rührt. Eine dies­be­züg­li­che Haf­tung ist jedoch erst ab dem Zeit­punkt der Kennt­nis einer kon­kre­ten Rechts­ver­let­zung mög­lich. Bei Bekannt wer­den von ent­spre­chen­den Rechts­ver­let­zun­gen wer­den die­se Inhal­te umge­hend vom Foto­gra­fen entfernt.
  11. Der Erwerb von Nut­zungs­rech­ten über das foto­gra­fi­sche Urhe­ber­recht hin­aus sowie die Ein­ho­lung von Ver­öf­fent­li­chungs­ge­neh­mi­gun­gen bei Samm­lun­gen, Muse­en etc. obliegt dem Auf­trag­ge­ber. Der Auf­trag­ge­ber trägt die Ver­ant­wor­tung für die Betex­t­ung sowie die sich aus der kon­kre­ten Ver­öf­fent­li­chung erge­ben­den Sinnzusammenhänge.
  12. Im Rah­men von öffent­li­chen Ver­an­stal­tun­gen zu der die Dienst­leis­tung des Foto­gra­fen in Anspruch genom­men wird, ver­si­chert der Ver­an­stal­ter das Vor­lie­gen einer Haft­pflicht­ver­si­che­rung. Die Haf­tung des Ver­an­stal­ters erstreckt sich auf Mit­ar­bei­ter, Dritt­an­bie­ter, Ver­tre­ter und Erfül­lungs­ge­hil­fen für Per­so­nen oder Sach­schä­den im Rah­men ihrer Dienstleistung. 


V. Neben­pflich­ten

  1. Der Auf­trag­ge­ber ver­si­chert, dass er an allen dem Foto­gra­fen über­ge­be­nen Vor­la­gen das Ver­viel­fäl­ti­gungs- und Ver­brei­tungs­recht sowie bei Per­so­nen­bild­nis­sen die Ein­wil­li­gung der abge­bil­de­ten Per­so­nen zur Ver­öf­fent­li­chung, Ver­viel­fäl­ti­gung und Ver­brei­tung besitzt. Ersatz­an­sprü­che Drit­ter, die auf der Ver­let­zung die­ser Pflicht beru­hen, trägt der Auftraggeber.
  2. Der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet sich, die Auf­nah­me­ob­jek­te recht­zei­tig zur Ver­fü­gung zu stel­len und unver­züg­lich nach der Auf­nah­me wie­der abzu­ho­len. Holt der Auf­trag­ge­ber nach Auf­for­de­rung die Auf­nah­me­ob­jek­te nicht spä­tes­tens nach zwei Werk­ta­gen ab, ist der Foto­graf berech­tigt, gege­be­nen­falls Lager­kos­ten zu berech­nen oder bei Blo­ckie­rung sei­ner Stu­dio­räu­me die Gegen­stän­de auf Kos­ten des Auf­trag­ge­bers aus­zu­la­gern. Trans­port- und Lager­kos­ten gehen zu Las­ten des Auftraggebers.


VI. Leis­tung und Gewährleistung

  1. Der Foto­graf wird den erteil­ten Auf­trag sorg­fäl­tig aus­füh­ren. Er kann den Auf­trag auch – ganz oder zum Teil – durch Drit­te (Labors etc.) aus­füh­ren las­sen. Sofern der Auf­trag­ge­ber kei­ne schrift­li­chen Anord­nun­gen trifft, ist der Foto­graf hin­sicht­lich der Art der Durch­füh­rung des Auf­trags frei. Dies gilt ins­be­son­de­re für die Bild­auf­fas­sung, die Aus­wahl der Foto­mo­del­le, des Auf­nah­me-Orts und der ange­wen­de­ten optisch-tech­ni­schen (foto­gra­fi­schen) Mit­tel. Abwei­chun­gen von frü­he­ren Lie­fe­run­gen stel­len als sol­che kei­nen Män­gel dar.
  2. Für Män­gel, die auf unrich­ti­ge oder unge­naue Anwei­sun­gen des Auf­trag­ge­bers zurück­zu­füh­ren sind, wird nicht gehaf­tet (§ 1168a ABGB). Der Foto­graf haf­tet nur bei Vor­satz und gro­be Fahrlässigkeit.
  3. Der Auf­trag­ge­ber trägt das Risi­ko für alle Umstän­de, die nicht in der Per­son des Foto­gra­fen lie­gen, wie Wet­ter­la­ge bei Außen­auf­nah­men, recht­zei­ti­ge Bereit­stel­lung von Pro­duk­ten und Requi­si­ten, Aus­fall von Model­len, Rei­se­be­hin­de­run­gen etc.
  4. Sen­dun­gen rei­sen auf Kos­ten und Gefahr des Auftraggebers.
  5. Alle Bean­stan­dun­gen müs­sen längs­tens inner­halb von 7 Tagen nach Lie­fe­rung schrift­lich und unter Vor­la­ge aller Unter­la­gen erfol­gen. Nach Ablauf die­ser Frist gilt die Leis­tung als auf­trags­ge­mäß erbracht.
  6. Im Fall der Man­gel­haf­tig­keit steht dem Auf­trag­ge­ber nur ein Ver­bes­se­rungs­an­spruch durch den Foto­gra­fen zu. Ist eine Ver­bes­se­rung unmög­lich oder wird sie vom Foto­gra­fen abge­lehnt, steht dem Auf­trag­ge­ber ein Preis­min­de­rungs­an­spruch zu. Für uner­heb­li­che Män­gel wird nicht gehaf­tet. Farb­dif­fe­ren­zen bei Nach­be­stel­lun­gen gel­ten nicht als erheb­li­cher Mängel.
  7. Die Hono­rar- und Lizenz­ge­büh­ren­an­sprü­che ste­hen unab­hän­gig davon zu, ob das Mate­ri­al urhe­ber- und/oder leis­tungs­schutz­recht­lich (noch) geschützt ist.


VII. Ver­trags­stra­fe, Scha­dens­er­satz, Ausfallhonorar

  1. Bei jeg­li­cher unbe­rech­tig­ten (ohne Zustim­mung des Foto­gra­fen erfolg­ten) Nut­zung, Ver­wen­dung, Wie­der­ga­be oder Wei­ter­ga­be des Bild­ma­te­ri­als ist für jeden Ein­zel­fall eine Ver­trags­stra­fe in Höhe des fünf­fa­chen Nut­zungs­ho­no­rars zu zah­len, vor­be­halt­lich wei­ter­ge­hen­der Schadensersatzansprüche.
  2. Bei unter­las­se­nem, unvoll­stän­di­gem, falsch plat­zier­tem oder nicht zuord­nungs­fä­hi­gem Urhe­ber­ver­merk ist ein Auf­schlag in Höhe von 100 % des Nut­zungs­ho­no­rars zu zahlen.
  3. Über­lässt der Foto­graf dem Auf­trag­ge­ber meh­re­re Licht­bil­der zur Aus­wahl, hat der Auf­trag­ge­ber die nicht aus­ge­wähl­ten Licht­bil­der inner­halb einer Woche nach Zugang – wenn kei­ne län­ge­re Zeit ver­ein­bart wur­de – auf eige­ne Kos­ten und Gefahr zurück­sen­den. Für ver­lo­re­ne oder beschä­dig­te Licht­bil­der kann der Foto­graf, sofern er den Ver­lust oder die Beschä­di­gung nicht zu ver­tre­ten hat, Bezah­lung verlangen.
  4. Über­lässt der Foto­graf dem Auf­trag­ge­ber Bil­der aus sei­nem Archiv, so hat der Auf­trag­ge­ber die nicht aus­ge­wähl­ten Bil­der inner­halb eines Monats nach Zugang beim Auf­trag­ge­ber, die aus­ge­wähl­ten inner­halb eines Monats nach Ver­wen­dung zurück­zu­schi­cken. Kommt der Auf­trag­ge­ber mit der Rück­sen­dung in Ver­zug, kann der Foto­graf eine Blo­ckie­rungs­ge­bühr von 1 (in Wor­ten: einem) Euro pro Tag und Bild ver­lan­gen, sofern nicht der Auf­trag­ge­ber nach­weist, dass ein Scha­den nicht ent­stan­den oder nied­ri­ger ist als die Scha­dens­pau­scha­le. Bei Ver­lust oder Beschä­di­gung, die eine wei­te­re Ver­wen­dung der Bil­der aus­schließt, kann der Foto­graf Scha­den­er­satz ver­lan­gen. Der Scha­den­er­satz beträgt min­des­tens 1000 (in Wor­ten: ein­tau­send) Euro für jedes Ori­gi­nal und 200 (in Wor­ten: zwei­hun­dert) Euro für jedes Dupli­kat, sofern nicht der Auf­trag­ge­ber nach­weist, dass ein Scha­den nicht ent­stan­den oder nied­ri­ger ist als die Scha­dens­pau­scha­le. Die Gel­tend­ma­chung eines höhe­ren Scha­dens bleibt dem Foto­gra­fen vorbehalten.
  5. Wird die für die Durch­füh­rung des Auf­tra­ges vor­ge­se­he­ne Zeit aus Grün­den, die der Foto­graf nicht zu ver­tre­ten hat, wesent­lich über­schrit­ten, so erhöht sich das Hono­rar des Foto­gra­fen, sofern ein Pau­schal­preis ver­ein­bart war, ent­spre­chend. Ist ein Zeitho­no­rar ver­ein­bart, erhält der Foto­graf auch für die War­te­zeit den ver­ein­bar­ten Stun­den- oder Tages­satz.  Bei Vor­satz oder Fahr­läs­sig­keit des Auf­trag­ge­bers kann der Foto­graf auch Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gel­tend machen.
  6. Wird ein Auf­trag ohne Ver­schul­den des Foto­gra­fen nicht aus­ge­führt, so steht ihm ein Aus­fall­ho­no­rar in Höhe von 80% des ver­ein­bar­ten Hono­rars zu. Sämt­li­che Neben­kos­ten die im Zuge des Auf­trags ent­stan­den sind, trägt der Auf­trag­ge­ber. Gesetz­li­che Rück­tritts­rech­te blei­ben von die­ser Rege­lung unbe­rührt. Die vor­ab geleis­te­te Anzah­lung wird bei Ver­trags­rück­tritt oder Nicht­ein­hal­ten des Foto­ter­mins nicht erstattet.
  7. Ver­zö­gert sich die Durch­füh­rung des Auf­tra­ges aus Grün­den, die der Auf­trag­ge­ber zu ver­tre­ten hat oder infol­ge höhe­rer Gewalt oder Wit­te­rungs­ein­flüs­sen, so kann der Foto­graf eine ange­mes­se­ne Erhö­hung des Hono­rars ver­lan­gen. Bei Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit des Auf­trag­ge­bers kann er auch Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gel­tend machen.
  8. Lie­fer­ter­mi­ne für Licht­bil­der sind nur dann ver­bind­lich, wenn sie aus­drück­lich vom Foto­gra­fen bestä­tigt wor­den sind. Der Foto­graf haf­tet für Fris­t­über­schrei­tung nur bei Vor­satz und gro­ber Fahrlässigkeit.


VIII. Infor­ma­tio­nen zur Daten­er­he­bung gemäß Arti­kel 13 DSGVO

  1. Kat­rin Pensch­ke Foto­gra­fie, Am Mit­tel­gra­ben 10, 03042 Cott­bus erhebt per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten des Auf­trag­ge­bers zum Zweck der Ver­trags­durch­füh­rung, zur Erfül­lung unse­rer ver­trag­li­chen und vor­ver­trag­li­chen Pflich­ten.
    Die Daten­er­he­bung und Daten­ver­ar­bei­tung ist für die Durch­füh­rung des Ver­trags erfor­der­lich und beruht auf Arti­kel 6 Abs. 1 b) DSGVO. Eine Wei­ter­ga­be der Daten an Drit­te fin­det nicht statt. Die Daten wer­den gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Ver­ar­bei­tung nicht mehr erfor­der­lich sind und soweit dem kei­ne gesetz­li­che Auf­be­wah­rungs­pflicht ent­ge­gen­steht. Eine unent­gelt­li­che Aus­kunft über alle per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten des Auf­trag­ge­bers ist mög­lich. Für Fra­gen und Anträ­ge auf Löschung, Kor­rek­tur oder Sper­rung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten sowie Erhe­bung, Ver­ar­bei­tung und Nut­zung kann sich der Auf­trag­ge­ber an fol­gen­de Adres­se wen­den:
    Kat­rin Pensch­ke Foto­gra­fie, Am Mit­tel­gra­ben 10, D 03042 Cott­bus, kontakt@katrinpenschke.de

IX. Digi­ta­le Fotografie

  1. Die Digi­ta­li­sie­rung, Spei­che­rung und Ver­viel­fäl­ti­gung der Licht­bil­der des Foto­gra­fen auf Daten­trä­gern aller Art bedarf der vor­he­ri­gen schrift­li­chen Zustim­mung des Fotografen.
  2. Die Über­tra­gung von Nut­zungs­rech­ten beinhal­tet nicht das Recht zur Spei­che­rung und Ver­viel­fäl­ti­gung, wenn die­ses Recht nicht aus­drück­lich über­tra­gen wurde.


X. Bild­be­ar­bei­tung

  1. Die Bear­bei­tung von Licht­bil­dern des Foto­gra­fen und ihre Ver­viel­fäl­ti­gung und Ver­brei­tung, ana­log oder digi­tal, bedarf der vor­he­ri­gen Zustim­mung des Foto­gra­fen. Ent­steht durch Foto-Com­po­sing, Mon­ta­ge oder sons­ti­ge elek­tro­ni­sche Mani­pu­la­ti­on ein neu­es Werk, ist die­ses mit [M] zu kenn­zeich­nen. Die Urhe­ber der ver­wen­de­ten Wer­ke und der Urhe­ber des neu­en Wer­kes sind Mit­ur­he­ber im Sin­ne des §8UrhG.
  2. Der Auf­trag­ge­ber ist ver­pflich­tet, Licht­bil­der des Foto­gra­fen digi­tal so zu spei­chern und zu kopie­ren, dass der Name des Foto­gra­fen mit den Bild­da­ten elek­tro­nisch ver­knüpft wird.
  3. Der Auf­trag­ge­ber ist ver­pflich­tet, die­se elek­tro­ni­sche Ver­knüp­fung so vor­zu­neh­men, dass sie bei jeder Art von Daten­über­tra­gung, bei jeder Wie­der­ga­be auf Bild­schir­men, bei allen Arten von Pro­jek­tio­nen, ins­be­son­de­re bei jeder öffent­li­chen Wie­der­ga­be, erhal­ten bleibt und der Foto­graf als Urhe­ber der Bil­der klar und ein­deu­tig iden­ti­fi­zier­bar ist.
  4. Der Auf­trag­ge­ber ver­si­chert, dass er dazu berech­tigt ist, den Foto­gra­fen mit der elek­tro­ni­schen Bear­bei­tung frem­der Licht­bil­der zu beauf­tra­gen, wenn er einen sol­chen Auf­trag erteilt. Er stellt den Foto­gra­fen von allen Ansprü­chen Drit­ter frei, die auf der Ver­let­zung die­ser Pflicht beruhen.


XI. Nut­zung und Verbreitung

  1. Die Ver­brei­tung von Licht­bil­dern des Foto­gra­fen im Inter­net und in Intra­nets, in Online-Daten­ban­ken, in elek­tro­ni­schen Archi­ven, die nicht nur für den inter­nen Gebrauch des Auf­trag­ge­bers bestimmt sind, auf Dis­ket­te, CD-ROM oder ähn­li­chen Daten­trä­gern ist nur auf­grund einer beson­de­ren Ver­ein­ba­rung zwi­schen dem Foto­gra­fen und dem Auf­trag­ge­ber gestattet.
  2. Die Wei­ter­ga­be digi­ta­li­sier­ter Licht­bil­der im Inter­net und in Intra­nets und auf Daten­trä­gern und Gerä­ten, die zur öffent­li­chen Wie­der­ga­be auf Bild­schir­men oder zur Her­stel­lung von Soft- und Hard­co­pien geeig­net sind, bedarf der vor­he­ri­gen schrift­li­chen Zustim­mung des Fotografen.
  3. Die Ver­viel­fäl­ti­gung und Ver­brei­tung von Bear­bei­tun­gen, die der Foto­graf auf elek­tro­ni­schem Wege her­ge­stellt hat, bedür­fen der vor­he­ri­gen schrift­li­chen Zustim­mung des Fotografen.
  4. Der Foto­graf ist nicht ver­pflich­tet, Daten­trä­ger, Datei­en und Daten an den Auf­trag­ge­ber her­aus­zu­ge­ben, wenn dies nicht aus­drück­lich schrift­lich ver­ein­bart wurde.
  5. Wünscht der Auf­trag­ge­ber, dass der Foto­graf ihm Daten­trä­ger, Datei­en und Daten zur Ver­fü­gung stellt, ist dies zu ver­ein­ba­ren und geson­dert zu vergüten.
  6. Hat der Foto­graf dem Auf­trag­ge­ber Daten­trä­ger, Datei­en und Daten zur Ver­fü­gung gestellt, dür­fen die­se nur mit vor­he­ri­ger Ein­wil­li­gung des Foto­gra­fen ver­än­dert werden.
  7. Gefahr und Kos­ten des Trans­ports von Daten­trä­gern, Datei­en und Daten online und off­line lie­gen beim Auf­trag­ge­ber; die Art und Wei­se der Über­mitt­lung kann der Auf­trag­neh­mer bestimmen.


XII. Lizenz­ho­no­rar

  1. Sofern nicht aus­drück­lich schrift­lich etwas ande­res ver­ein­bart ist, steht dem Foto­gra­fen im Fall der Ertei­lung einer Nut­zungs­be­wil­li­gung ein Ver­öf­fent­li­chungs­ho­no­rar in ver­ein­bar­ter oder ange­mes­se­ner Höhe geson­dert zu.
  2. Das Ver­öf­fent­li­chungs­ho­no­rar ver­steht sich zuzüg­lich Umsatz­steu­er in ihrer jewei­li­gen gesetz­li­chen Höhe.
  3. Unbe­scha­det aller gesetz­li­chen Ansprü­che nach den §§ 81ff und 91ff UrhG gilt im Fall der Ver­let­zung der Urhe­ber- und/oder Leis­tungs­schutz­rech­te an den ver­trags­ge­gen­ständ­li­chen Auf­nah­men fol­gen­des: Die Ansprü­che nach § 87 UrhG ste­hen unab­hän­gig von einem Ver­schul­den zu. Im Fall der Ver­let­zung des Rechts auf Her­stel­ler­be­zeich­nung steht als imma­te­ri­el­ler Scha­den (§ 87 Abs. 2 UrhG) vor­be­halt­lich eines hin­zu­kom­men­den Ver­mö­gens­scha­dens (§ 87 Abs. 1 UrhG) zumin­dest ein Betrag in der Höhe des ange­mes­se­nen Ent­gelts (§ 86 UrhG) zu. Der Aus­kunfts­an­spruch nach § 87a Abs. 1 UrhG gilt auch für den Beseitigungsanspruch.


XIII. Schluss­be­stim­mun­gen / Sal­va­to­ri­sche Klausel

  1. Es gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land als ver­ein­bart, und zwar auch bei Lie­fe­run­gen ins Ausland.
  2. Neben­ab­re­den zum Ver­trag oder zu die­sen AGB bedür­fen zu ihrer Wirk­sam­keit der Schriftform.
  3. Die etwai­ge Nich­tig­keit bzw. Unwirk­sam­keit einer oder meh­re­rer Bestim­mun­gen die­ser AGB berührt nicht die Wirk­sam­keit der übri­gen Bestim­mun­gen. Die Par­tei­en ver­pflich­ten sich, die ungül­ti­ge Bestim­mung durch eine sinn­ent­spre­chen­de wirk­sa­me Bestim­mung zu erset­zen, die der ange­streb­ten Rege­lung wirt­schaft­lich und juris­tisch am nächs­ten kommt.
  4. Erfül­lungs­ort für alle Ver­pflich­tun­gen aus dem Ver­trags­ver­hält­nis ist der Sitz des Foto­gra­fen, wenn der Ver­trags­part­ner nicht Ver­brau­cher ist. Sind bei­de Ver­trags­par­tei­en Kauf­leu­te, juris­ti­sche Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts oder ein öffent­lich-recht­li­ches Son­der­ver­mö­gen, so ist der Geschäfts­sitz des Foto­gra­fen als Gerichts­stand vereinbart.